KRANKENKASSE
Krankenkassen-Anerkennung​
Eine podologische Behandlung ist grundsätzlich keine Pflichtleistung der Krankenkassen.
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Zusatzversicherung
«Je nach Zusatzversicherung werden 0 - 90% der Kosten einer podologischer Fussbehandlung bei Diabetiker:innen übernommen. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach den aktuellen Vergütungen, falls Sie eine Zusatzversicherung haben». Wir stellen Ihnen gerne eine Quittung aus, welche Sie nach der Bar- oder Kartenzahlung Ihrer entsprechenden Zusatzversicherung zusenden können.
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Wichtige Information über die KVG-Abrechnung podologischer Behandlungen
beim diabetischen Fusssyndrom (DFS)
Sie können eine unterschiedliche Anzahl (je nach Diagnose) podologischer Fussbehandlungen beim DFS mit einer ärztlichen Verordnung über die Grundversicherung der Krankenkassen (KVG) abrechnen.
Unsere Praxis erfüllt mit den Podologinnen HF die Anforderungen für die Leistungserbringung gemäss OKP.
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Mit einer vollständig ausgefüllten Verordnung ist für uns eine direkte Abrechnung mit den Krankenkassen über die Ärztekasse möglich. Das heisst:
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Diagnose A, B oder C wird vom Arzt/der Ärztin angekreuzt.
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Bei der Unterschrift und des Stempels des Arztes/der Ärztin ist die ZSR-Nr. und die GLN aufgeführt.
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Die Verordnung muss für jedes Kalenderjahr neu ausgestellt werden.
Bitte nehmen Sie Ihre Krankenkassenkarte zur ersten Konsultation mit. Wenn Sie dauerhaft Medikamente einnehmen, dann ebenfalls eine aktuelle Medikamentenliste.
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Verordnungsformular für Ärzte/Ärztinnen zum herunterladen
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