KRANKENKASSE
​​Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) beim diabetischen Fusssyndrom (DFS)
Sie können eine bestimmte Anzahl (4-6 Behandlungen pro Jahr, je nach Diagnose) podologischer Fussbehandlungen beim DFS mit einer ärztlichen Verordnung über die Grundversicherung der Krankenkassen abrechnen.
Bitte buchen Sie Ihren Termin nur telefonisch.
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Mit einer vollständig ausgefüllten Verordnung ist für uns eine direkte Abrechnung mit den Krankenkassen über die Ärztekasse möglich. Das heisst:
• Diagnose A, B oder C wird vom Arzt/der Ärztin angekreuzt.
• Bei der Unterschrift und des Stempels des Arztes/der Ärztin ist die ZSR-Nr. und die GLN aufgeführt.
• Die Verordnung muss für jedes Kalenderjahr neu ausgestellt werden.​
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Bitte nehmen Sie Ihre Krankenkassenkarte zur ersten Konsultation mit. Wenn Sie dauerhaft Medikamente einnehmen, dann ebenfalls eine aktuelle Medikamentenliste.
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Verordnungsformular für Ärzte/Ärztinnen zum herunterladen
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​​​Bitte teilen Sie uns möglichst frühzeitig telefonisch mit, falls Sie einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können.
Termine, die weniger als 24 Stunden im Voraus abgesagt oder verschoben werden, werden in Rechnung gestellt.
Sie erhalten eine Rechnung für den nicht rechtzeitig abgesagten oder versäumten Termin. Diese Kosten werden nicht von Ihrer Krankenkasse übernommen.
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Kostendeckung Grundversicherung
Eine podologische Behandlung ist (ausgenommen bei einem DFS) grundsätzlich keine Pflichtleistung der Krankenkassen.
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Zusatzversicherung
Falls Sie eine Zusatzversicherung haben, fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach den aktuellen Vergütungen. Je nach Zusatzversicherung werden 0 - 90% der Kosten einer podologischer Fussbehandlung übernommen. Wir stellen Ihnen gerne eine Quittung aus, welche Sie nach der Bar- oder Kartenzahlung Ihrer entsprechenden Zusatzversicherung zusenden können.
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